Band 56: Eintrag vom  3. Juli 1871 (Nr. 205)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
5/ Rectorat im Hospital

Wegen der Wiederbesetzung der Rectorstelle im Hospitale nimmt die Versammlung den Kommissionsbericht der damit betrauten stadträthlichen Armen- und Schulkommission entgegen und in Erwägung daß die bisherigen geschichtlichen Verhältnisse des Rectorats am hiesigen Hospitale nirgendwo eine rechtliche Verbindlichkeit der Stadt Neuss zur Bewilligung von Zuschüssen für dasselbe begründet haben,

daß auch die seit dem Jahr 1845 städtischer Seits gewährten Zulagen namentlich in Beziehung auf den verstorbenen RectorEvens unzweifelhaft aus rein persönlichen Gründen der Liberalität hervorgegangen sind,

daß die Stadt Neuss indessen ein unverkennbares Interesse daran hat, daß die geistlichen Functionen für die Hospitalangehörigen auch in Zukunft wahrgenommen werden,

daß weiterhin es auch für die katholischen Bewohner des obern Stadttheils wünschenswerth erscheint, wie bisher so auch fernerhin in der Hospitalkirche Gelegenheit zur Beiwohnung des Gottesdienstes und Ausübung sonstiger religiöser Pflichten zu finden,

daß demgegenüber für die Stadt Neuss ersprießlich sein mag, zur Aufbesserung des auf die Hospitaleinkünfte beschränkten Rectorateinkommens freiwillige Zuschüsse zu gewähren,

daß jedoch bei einem solchen Acte der Liberalität die Stadt Neuss hinsichtlich der Frage wesentlich mitbetheiligt erscheinen muß, welche Persönlichkeit an und für sich für die Rectoratstelle Seitens des Erzbischöflichen Generalvicariats gewählt wird,

daß ferner es von entschiedener Erheblichkeit ist, einmal ob der angestellte Rector sich in seiner Wirksamkeit als dauernd geeignet für die Interessen der Anstalt und der Gemeinde erweist, dann aber auch ob nicht ein Zeitpunkt eintritt, wo die Nothwendigkeit der Besetzung der Stelle überhaupt hinwegfällt,

daß außer diesen speziellen Gründen andere gegenwärtig noch nicht bestimmbare Ereignisse eintreten können, welche nicht allein ein Sistiren der freiwilligen Zuschüsse, sondern auch eine positive

[Nächste Seite] Geltendmachung der sonstigen Rechte der Stadt Neuss in ihrer Eigenschaft als Eigenthümerin der Hospitalkirche und als Inhaberin aller andern dem Hospitalinstitute beiwohnenden Befugnisse erfordern,

daß dieser eine Wahrung des Kündigungs- und aller übrigen Rechte der Stadt Neuss bei Fassung der gegenwärtigen Beschlüsse sowohl wie für die künftige Interpretation desselben unbedenklich auszusprechen ist, daß für den Fall der Kündigung aber aus Billigkeitsrücksichten eine Frist von einem Jahr festzusetzen ist; aus diesen Gründen genehmigt der Stadtrath - unter Ablehnung jedweder rechtlichen Unverbindlichkeit - den Beschluß der Hospitalverwaltung vom 9. März curant unter dem Vorbehalt des Wiederrufs nach vorhergegangener einjähriger Kündigung und aller sonstigen Rechte der Stadt Neuss.

a. u. s.