Stadtverordnetenversammlung beschließt, das der Ge- sellschaft für landwirtschaftliche Frauenbildung im Jahre 1918 gewährte Darlehen von 120 000 P. M mit 25 % auf- zuwerten. Der zwischen der Stadt und der Gesellschaft bestehende Pachtvertrag soll auf 8 Jahre verlängert werden, wenn die Gesellschaft sich bereit erklärt, in den Vertrag die Bedingung aufzunehmen, daß die Stadt während der Mietzeit berechtigt ist, die Grund- stücke ohne Entschädigung sofort zurückzunehmen, die sie für den Kanal oder zu sonstigen städtischen Zwecken benötigt. Unter Hinweis auf § 4 des Ver- trages soll der Wunsch ausgesprochen werden, das zu errichtende Haus nicht an die jetzt vorgesehene Stelle zu setzen. Es soll ferner jetzt bereits zu er- kennen gegeben werden, daß die Stadt eine Bürg- schaftsleistung für die Baukosten nur dann über- nehmen kann, wenn Neußer Architekten und Hand- werker mit der Ausführung beauftragt werden. Die Entschädigungsregelung bei dem zu errichtenden Bau soll nicht, wie in § 5 des Vertrages vorgesehen, nach der tatsächlichen Bausumme, sondern nach dem Friedenswert bezw. dem tatsächlichen Wert unter Berücksichtigung der Abschreibung fehlendes Vollverb ?----?