Das hiesige Ortsstatut zur Ausführung des Gesetzes betr. die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten wird, soweit Polizeibeamte in Frage kommen, aufgehoben, weil die Anstellung und Versorgung der Polizeibeamten inzwischen durch das Polizeibeamtengesetz vom 31. Juli 1927 geregelt wurde.