Das hiesige Ortsstatut zur Ausführung des Gesetzes betr. die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeam- ten wird, soweit Polizeibeamte in Frage kommen, aufgehoben, weil die Anstellung und Versorgung der Polizeibeamten inzwischen durch das Polizeibeamtenge- setz vom 31. Juli 1927 geregelt wurde.