Band 75: Eintrag vom  13. Juni 1928 (Nr. 761)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
7. Nachtrag zum Ortsstatut betr. die Übernahme der Straßenreinigung auf die Stadt und die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten.

Stadtverordnetenversammlung beschließt folgenden I. Nachtrag zum Ortsstatut betr. die Übernahme der Straßenreinigung auf die Stadt und die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten dieser Veranstaltung vom 25. März 1924. ___________ 2. April

Auf Grund des § 10 der Städteordnung für die Rheinprovinzvom 15. Mai 1856, des § 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1912 betr. Reinigung öffentlicher Wege und des § 4 des Kommunalabgabegesetzes vom 14. Juli 1893 in der Fassung vom 26. August 1921 und des Beschlusses der Stadtverordneten - Versammlung vom 13. Juni 1928 wird der § 6 des Ortsstatuts betr. die Übernahme der Straßenreinigung auf die Stadt und die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten dieser Veranstaltung vom 25. März 1924 aufgehoben und durch folgenden Nachtrag ersetzt.

§ 6.

Behufs Deckung der Kosten der städtischen Straßenreinigung wird von den Eigentümern der angrenzenden

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Grundstücke eine Gebühr erhoben. Dieselbe beträgt:

a) für die Straßen, die wöchentlich einmalig mit der Kehrmaschine gereinigt werden, 25 Pfg. für den Quadratmeter und das Jahr,

b) für die Straßen, die wöchentlich zweimal mit der Kehrmaschine gereinigt werden, 45 Pfg. für den Quadratmeter und das Jahr,

c) für die Straßen, die wöchentlich dreimal mit der Kehrmaschine gereinigt werden, 60 Pfg. für den Quadratmeter und das Jahr;

die Gebühr ist ratenweise vierteljährlich und zwar am 15. Mai, am 15. August, am 15. November und am 15. Februar eines jeden Jahres zu zahlen.

Zur Ermittelung der zu reinigenden Fläche wird die in der Bauflucht und, wo eine solche nicht vorhanden ist, an der Straßen- und Wegegrenze zu messende Grundstückslänge mit der halben Straßenbreite multipliziert. Die Fahrbahnbreite wird von der Bordsteinkante bis zur Straßenmitte berechnet. Das Ergebnis wird auf volle Quadratmeter nach unten abgerundet. Halbe Straßenbreiten über 4 m werden für die 4 m übersteigende Straßenbreite nicht berechnet.

§ 7.

Eine Ermäßigung bezw. Befreiung der Gebührenzahlung bezw. der auf den Gebührenpflichtigen entfallenden Gebührenanteile tritt bei allen gebührenpflichtigen Kleinund Sozialrentnern, die vom Wohlfahrtsamte unterstützt werden und diesen wirtschaftlich gleichgestellten Personen auf Antrag ein, soweit eine Unterverteilung der Gebühren nicht möglich ist.

Die den anerkannten Religionsgesellschaften gehörigen Kirchen und Gebäuden sowie Wohltätigkeitsanstalten bleiben auf Antrag von der Zahlung der Gebühren befreit bezw. es tritt eine Ermäßigung der Gebührenzahlung ein.

§ 10.

Dieser Nachtrag tritt mit dem in Kraft Neuss, den 1928. der Oberbürgermeister:

Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Es soll bereits Geltung haben vom 1. September 1927. Die für 1927 zuviel gezahlten Gebühren werden für

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das neue Jahr gutgeschrieben.