Der Vorsitzende theilt der Versammlung mit, daß der Herr Oberpräsident das unterm 9. des Monats vollzogene Sparkassen-Statut mit der Maßgabe bestätigt habe, daß:
1. der letzte Satz im § 3 folgende Fassung erhalte " die Ernennung des Rendanten, sowie die Festsetzung " der von demselben zu bestellenden Kaution erfolgt " nach Maaßgabe des § 52 der Städteordnung für die " Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 mit Genehmigung " der Aufsichtsbehörde
2. der § 4 folgender Zusatz erhalte: " Der Ankauf von Grundstücken ist jedoch nur zu" lässig, wenn derselbe zur Sicherung der Rechte " und Forderungen der Sparkasse nothwendig wird " Zur Wiederveräußerung dieser Grundstücke bedarf
[Nächste Seite]" bedarf es der Zustimmung der Stadtverordneten-Ver" sammlung und der Genehmigung der Königlichen Regierung
3. Der dritte und vierte Satz im § 18 zu streichen seien und an deren Stelle zu setzen: " Ueber jeden ausgezahlten Betrag hat der Empfänger " eine der Kasse verbleibende zur Controlle " dienende Quittung auszustellen. Wird das ganze "Guthaben zurückgezahlt, so hat der Empfänger das " Quittungsbuch quittirt an den Rendanten auszu" händigen.
4. in letzten Satze des § 18 das Wort: "gerichtlicher" zu streichen sei.
5. im § 20 sub d die Worte "von auswärtige Gemeinden;" zu streichen seien.
Die Versammlung erklärt sich mit dieser Abänderung einverstanden.