pfächter deren weijdt ländereijen
die pfächtern der stattwießen ländereij, so einige stucker zu bawen unterlaßen, sollen vorbeschieden und denselben auffgeben werden, daß in gefolg der verpfachtung ihre ahngenohmene stucker bawen, oder die gute sambt denen schlechten stückeren liegen laßen, und hernechst anderen uberlaßen werden sollen.