pfächter deren weijdt ländereijen
die pfächtern der stattwießen ländereij, so einige stucker zu bawen unterlaßen, sollen vorbeschieden und denselben auffgeben werden, daß in gefolg der verpfachtung ihre ahnge- nohmene stucker bawen, oder die gute sambt denen schlechten stückeren liegen laßen, und hernechst anderen uberlaßen werden sollen.