Henricus Bremer gegen herrHeinsbeck
dienßtliche supplicatio wegen von herrnHeinsbeck verwaltender vomünderschafft der minderjahriger Bremer und deßfals einhabenden brieffschafften, ist verleßen, und hirrauff der bescheidt, daß herrHeinsbeck die etwa in händen habende brieffschafften denen erbgenamen heraußgeben, oder aber inner 8 tagen zeith seine habende gegen exception beijbringen solle