Band 38: Eintrag vom  29. April 1796 (Nr. 889)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Schreinerzunft Contra Kaspar Faller

Auf die rechtliche Vorstellung des Kaspar Faller wurden die Amtsmeister der Schreiner Zunft vorgelassen und vernommen. Wie nun diese sich erklärten, daß ohne Verfertigung des Meisterstucks keine Kösten zu bestimmen wären, massen keine andere Kosten als bei Gelegenheit das zu verfertigenden Meisterstucks aufgingen, auch sie dem Faller ein Meisterstuck verfertigen lassen wollten, welches in einem kleinen mit wenigen Kosten verbundenen Stuck bestehen sollte: so wurde vorigen Rathsbescheid vom 12. dieses dahin reponirt, daß Kaspar Faller, um mit Gesellen arbeiten zu können, das ihm aufzutragende Meisterstuck zu verfertigen sich bequemen solle, worzu ihm dem einen Frost von 8 Tägen mit

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der Warnung bestimmt wurde, daß falls er sich inmittels dazu nicht anschicken würde, ihm ferner mit Gesellen zu arbeiten verboten seyn soll .