Band 45: Eintrag vom  13. Dezember 1841 (Nr. 185)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Ferner war anwesend der Herr Stadtrent- meister Holter.

Nachdem der städtischen Etat für das Jahr 1842, in Gemäßheit der Verfügung königlich Hochlöblicher Regierung vom 7. September 1837 I S. II N° 9949, von dem Bürgermeister im Entwürfe aufgestellt worden, so wurde der heute dem Stadtrathe zur Prüfung und Fest-

[Nächste Seite] setzung vorgelegt. Letzterer unterwarf die gemachten Vorschläge einer speziellen Untersuchung, und begleitete dieselben mit nachstehenden Erläuterungen. Einnahme §.1.

Die allgemeine Bemerkung wird vorangeschickt, daß über die Abrechnungen der Einnahme des Jahres 1842 gegen jene von 1841 ausführliche Aufklärung in den dem Etat beigeschlossenen Belegen enthalten ist, und, zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen wird. Die wandelbaren Einnahmen und Ausgaben sind auf einen beigefügte dreijährige Durchschnittsberechnung basirt. Wo von dieser in etwa abgegangen, ist solches in der gegenwärtigen Verhandlung bemerkt.

§.2.

Titel II Artikel 10 & 11. Nach der Marginal-Bestimmung zum Etat von 1841 sind die PachtErträge der Gemeinde-Jagd und Fischerei getrennt aufgenommen. Dem den Belegen in Abschrift beigefügten Rescripte vom 20. Januar 1841 I L. II N° 716 zufolge kommt die Jagdpacht nicht zum Vertheilung, da durch die seither erfolgte Anstellung des dritten Feldhüter, und die dadurch vermehrten Ausgaben die Einnahme der Jagdpachtgelder zur Bestreitung der diesfälligen Kosten nicht ein mal ausreicht.

§. 3.

Titel II Artikel 13. Durch die Anstellung des dritten Feldhüter vermehrt sich auch verhältnißmäßig der Beitrag derjenigen Gutsbesitzer, welche wegen ausschließlicher Benutzung der Jagd auf ihren Grundstücken in den Ausgaben für die Feldhüter ihren Theil übernehmen müssen.

§. 4 .

Titel III. Artikel 4.5.6. Nach den vom Stadtrath früher ausgesprochenen Absichten soll in dem bisherigen Weidgange der Kühe eine Modification der Art

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[Nächste Seite] auf dem Hause hypothekarisch haften bleibt. §. 7.

Titel V Artikel 1. In Folge des sub N° 14 in Abschrift beigelegten Stadträthlichen Protocolles vom 21. April dieses Jahres sollen von dem durch die Modificationen beim Weidgange sich ergebenden pekuniairen Nutzen 2/3 an der Communal-Steuer abgekürzt, das andre Drittel aber zu städtischen Bedürfnissen verwendet werden. Über den durch jene Modificationen hervortretenden finanziellen Vortheil ist demnach den Belegen eine Nachweise beigefügt, woraus hervorgeht, daß derselbe sich auf 580 Tahlern 11 Silbergroschen 4 pfennige beläuft. Hiervon sind 2/3 mit 386 Tahlern 27 Silbergroschen 4 pfennige an der Communalsteuer abgekürzt, und es ist diese daher auf 2103 Thalern 28 Silbergroschen 10 pfennige festgesetzt worden.

§. 8.

Titel V Artikel 2. Für den Communal-Wegebau, dessen Kosten nach der von Königlicher Regierung unterm 28. April 1840 I Lib III N° 2994 genehmigten Beschließung des Stadtrathes nicht mehr durch ArbeitsRolle aufgebracht, sondern förmlich auf den Städtischen Etat aufgenommen werden, sind, wie pro 1841 wieder 540 Thalern zur Umlage mit der Communalsteuer aufgeführt. Was nach den Vorschlagen bei Titel V der Ausgabe zum Communalwegebau mehr verwendet wird, bestreitet die Stadt-Casse aus den sonstigen gewöhnlichen Einkünften.

§. 9.

Titel VI Artikel 2 der mutmaßliche Bestand der laufenden Jahres-Rechnung wird sich etwa auf 1800 Thalern stellen.

§. 10.

Titel IV Artikel 91/2 Vom Jahre 1836 an wurden von dem Lehrer Berghoff am hiesigen Collegium für mehre ihm eingeräumte Zimmer, welche er zur

[Nächste Seite] Aufnahme von Pensionairen benutzte, 25 Thaler an Pacht durch die Stadt-Casse bezogen. Gegenwärtig hat sich die Zahl dieser Zöglinge so sehr vermindert, daß er jene Zimmer des städtichen Schulgebäudes nicht mehr in Gebrauch hat. Es ist demnach auch die Mietvergütigung weggefallen. Ander weit lassen sich diese Zimmer im Locale der Anstalt selbstredend nicht verpachten. §. 11.

Titel VI Artikel 10 & 11. Es ist für die zweite Hälfte des Kaufpreises /:die erste Hälfte ist bedingungsmäßig schon in die laufende städtische Einnahme geflossen:/ von den vor dem Niederthore und der Obererft gelegenen ehemaligen Schindgruben, welche größtentheils öde lagen, und der Stadt keine Revenuen abwarfen, zum Etat gebracht. Da nach der den Belägen beigefügten RegierungsVerfügung vom 21. April 1841 I L. II N° 6211 die Verwendung dieser Gelder näher beantragt werden soll, so spricht sich der Stadtrath dahin aus, daß diese Kaufgelder sowohl, die als die bei §.6 angeführte, in die diesjährige Einnahme geflossene Hälfte des Kaufpreises von dem städtischen Hause am Rheinthore, zu städtischen Bedürfnissen angewandt werde. Der Stadtrath glaubt diese Verwendung um so mehr rechtfertigen zu können, als im Jahre 1840 das der Gemeinde angehörige Hallengebäude auf dem Markt welches bis dahin nur eine Pacht von 50 Thalern jährlich abwarf, aus den laufenden städtischen Revenuen mit Verwendung, der weit ansehnlicheren Summe von 1767 Thalern 8 Silbergroschen 7 pfennige zum Postlocale eingerichtet werde und der Stadt dafür auf 12 Jahre die bedeutende jährliche Miethe von 195 Thalern gesichert ist. Durch die wohnliche Einrichtung jenes sonst nur im oberen Stocke in etwa zu benutzenden Gebäudes hat sich demnach die Vermögens-Substanz der Gemeinde um eine weit beträchtlichere Summe vermehrt ,als

[Nächste Seite] durch den Kaufpreis der obigen Realitäten für laufende Bedürfnisse verwendet wird.

Bei der Einnahme fand sich sonst weiter nichts zu erinnern, und es wurde dieselbe demnach überhaupt auf 29200 Thalern festgesetzt

Ausgabe. §. 12.

Titel II Artikel 17. In den Wintermonaten bestand bisher außer den zwei angestellten Nachtwächtern eine sogenannte Bürgerwache, welche der Reihe nach diesen Dienst verrichtete. Vielseitig wird aber gewünscht, daß statt derselben, zu mehrer Sicherheit, noch zwei fernere Nachtwächter angeordnet, und besoldet werden. Es ist dafür im Etat eine Summe von 120 Thalern ausgeworfen, und wird dem Bürgermeister empfohlen, bei Auswahl der dafür zu designirenden Personen hauptsächlich auf anerkannt rechtliche und zuverläßige Personen von bravem und nüchternem Wandel bedacht zu nehmen.

§. 13.

Titel II Artikel 20. Für Reinigung der Marktplätze, der Plätze um die Kirche und der Brücke am Hessenthore ist ein Zusatz von 10 Thalern gemacht worden, weil sich die Reinigung dieser ausgedehnten Plätze mit der bisherigen Summe von 55 Thalern nicht bewirken ließ, nun aber noch mit Strenge darauf gehalten werden kann, daß die Reinigung sorgfältig vorgenommen werde.

§. 14

Titel II Artikel 22. Die Polizeidiener beziehen herkömmlich, außer der gewöhnlichen Competenz für die Kleidung auf das andere Jahr jeder eine Entschädigung von 10 Thalern zur Anschaffung eines Überrockes. Da nun seit Anfang des laufenden Jahres in der Person des Reinold Esser ein dritter Polizeidiener angestellt worden, so ist die derfallsige Auslage von 20 auf 30 Thalern erhöht worden.

§. 15

Titel IV Artikel 3. Es wird möglich sein, auf die für die

[Nächste Seite] Ausführung des Neuhs-Rheydter-Wegebaues bei der hiesigen Sparcasse aufgenommenen Gelder in diesem Jahre noch einen Betrag von 1000 Thalern zurückzuerstatten . Die an die Sparcasse zu zalenden Zinsen werden daher vorläufig um 45 Thalern geringer im Etat aufgenommen. §. 16 .

Titel V Artikel 1. An den Gemeinde-Häusern kommt im nächsten Jahre Manches zur Unterhaltung vor. Das diesjährige Credit ist demnach von 175 auf 250 Thalern zur Berechnung erhöht worden.

§. 17 .

Titel V Artikel 5 Nach dem der Königlichen Regierung, besonders zur Genehmigung eingereichten WegebauVerwendungsPlane werden im künftigen Jahre zum diesseitigen Communalwegebau 2075 Thalern vorgeschlagen wovon 1535 Thalern aus den gewöhnlichen städtischen Einkünften, und in Bezugnahme auf §.8. 540 Thalern durch Umlage mit der Communalsteuer aufgebracht werden.

§.18

Titel V. Artikel 14. Durch die im Laufe der Zeit unvermeidliche Verschlammung des Erft-Canales sind im nächsten Jahre mehr als gewöhnliche Bagger Arbeiten in demselben zu unternehmen, wenn sonst in etwa größere Schiffe bei der Fahrt keine Schwierigkeiten und Hindernisse finden sollen. Da die Stadt die bedeutenden Schiffahrtsgebühren bezieht, so ist es nur in der Ordnung, daß dieselbe auch alle Anordnungen und Anstalten trifft, um den Canal zu allen Zeiten in gehörig schiffbarem Zustand zu erhalten. Für diese Baggerarbeiten, ferner für eine am Rheinthor anzulegende Fußbrücke und sonstige Auslagen für die Erft wird eine Summe von 1593 Thalern 15 Silbergroschen zum Etat gebracht, mit dem Bemerken, daß deren Verwendung nach den bestehenden Bau-Vorschriften geschehen wird. —

[Nächste Seite] § 18 '/2.

Titel VI Artikel 1 & 2. Was hier an nothwendigen Zuschüssen für die Orts Armen-Casse - 3600 Thalern - und für das Hospital - 315 Thalern - aufgeführt worden, gründet sich auf die vom Stadtrathe unterm 21. August dieses Jahres besonders begutachteten, und von Königlicher Regierung unterm 31. ejusdem I S. II N° 14573, respective 14574 festgesetzten Etats beider Anstalten.

§. 19 .

Titel VII Artikel 2. Nach §. 31 des stadträthlichen BerathungsProtocolles zum städtischen Etat von 1836 vom 2. October 1835 waren dem Betrage von 150 Thalern, welches das Collegium bis dahin für Reparaturen, Brand und Licht aus der Gemeinde-Casse bezog, diejenigen 25 Thalern einstweilen zugesetzt worden, welche das Aerar aus der Miethe der Zimmer von dem Lehrer Berghoff seither bezog. Da diese Miethe nun /:confer §. 10:/ gegenwärtig wegfällt, so ist auch die obige Competenz wieder auf den frühere, für das Bedürfniß ausreichenden Satz von 150 Thalern zurückgeführt worden.

§. 20

Titel VII Artikel 11. Dem Zuschüsse zu dem Gehalte der Lehrer an der Elementar-Knabenschule sind in Berücksichtigung der sich nach der Durchschnittsberechnung herausstellenden Mehr-Ausgaben noch 25 Thalern zugesetzt worden, um den seit Anfang dieses Jahres an der hiesigen Knabenschule angestellten Oberlehrer Busch, welcher bisher nur eine jährliche Besoldung von 365 Thaler bezieht, mit dem Oberlehrer Richen an der Mädchenschule, welcher einen Jahrgehalt von 390 Thalern empfängt, gleichzustellen. Da beide Lehrer in gleichen Verhältnissen und Verpflichtungen stehen, jene des Oberlehrer an der Knabenschule vielmehr in mancher Hinsicht schwieriger und mühevoller sind, der Oberlehrer Busch auch seinem Berufe mit Eifer und liebender Hingebung zugethan ist, so ist jene Gleichstellung in pukuniairer Beziehung, an sich schon billig, und es zweifelt daher auch der Stadtrath

[Nächste Seite] nicht, daß dieselbe von Königlich Hochlöblicher Regierung werde genehmigt werden. §. 21.

Titel VIII Artikel 1 Es stellt sich nach dem den Belegen beigefügten, von dem Erzbischöflichen GeneralVicariate bereits festgesetzten Büdjet der hiesigen katholischen PfarrKirche pro 1842 ein Defizit von 500 Thalern heraus, welcher Betrag, da die Gemeinde für die kirchlichen Bedürfnisse gesetzlich aufzukommen verpflichtet ist, hier aufgenommen wird.

§. 22 .

Titel VIII N° 3. Mittelst besondere Beschlusses vom 12. Mai 1841, welcher unterm 1. Juni courant I S. II C. N° 8534 die Genehmigung der Königlichen Regierung erhielt, ist die Hausmiethe für den evangelischen Pfarrer von 100 Thalern auf 120 Thalern erhöht, und letzterer Betrag hier zum Etat gebracht.

§. 23 .

Titel IX Artikel 1. Da nach dem beim Weidgange beabsichtigten Modificationen (:conf §. 4:) die Kühe nur auf den zweiten Grasschnitt den sogenannten Grummet zur Weide getrieben werden sollen, so sind die Kuhhirte nur für einen geringeren Zeitraum nothwendig, und es hat deren Besoldung daher von 116 Thalern 11 Silbergroschen 4 Pfennige auf 75 Thalern heruntergesetzt werden können.

§. 24.

Titel IX N° 1 1/2. Die bisherige Ausgabe zum Unterhaltung der Zuchtochsen fällt nach diesen Modificationen, (:conf das sub N° 14 den Belegen beigefügte stadträthliche Protocoll vom 21. April courant:) für die Folge ganz weg.

§. 25 .

Titel IX Artikel 6. Der Zustand der städtischen Finanzen gestattet es, daß auf das für den Neuss-

[Nächste Seite] Rheydter-Wegebau bei der hiesigen Sparcasse aufgenommene Capital von 12,000 Thalern ein Betrag von 4000 Thalern im Jahre 1842 restituirt werden kann, und zwar a., aus den Erftschiffahrtsgebühren - - - 800 Thalern - . b., aus den gewöhnlichen Einkünften der Stadt-Casse - - - - - - - - - 3200 " - . - Gesamtsumme - - - 4000 Thalern welche unter dem obengenannten Artikel Sub Lit. a und b. auf den Etat genommen sind. Die Einnahme der Erftgebühren wird demnach verwendet wie folgt: Nach Titel III Artikel 8 der Einnahme ist die Einnahme der Erftschiffahrtsgebühren muthmaßlich angenommen auf . . . . . . . . . . . . . 5200 Thalern Es werden darauf nach vorliegenden Etat ausgegeben Thalern a., Titel I Artikel 11. Besoldung des Hafenmeister 175 - .. b., Titel I Artikel 12. Hebegebühren des städtischen Empfänger . . . . . . . . . . . . . . . . 104 - .. c., Titel IV Artikel 2 Zinsen von den zum Bau aufgenommenen Capitalien . . . . . . . . . 2527 - 15 d, Titel V Artikel 14. An Reparaturen, Ausbaggerungen und desgleichen mehr . . . . . 1593 - 15 e., Titel IX Artikel 6-a. zum Rückerstattung auf das für den Bau der RheydterStraße aufgenommene Capital . . . . . . . . 800 - .. - Summe wie oben . . . . . . . . 5200 Thalern §. 24.

Titel IX Artikel 7. Zur Berechnung nach den vorschriftsmäßigen Bestimmungen ist für Extraordinaria ein Betrag von 697 Thalern 23 Silbergroschen 6 pfennige aufgenommen, und diesen nach, die Ausgabe

[Nächste Seite] in Übereinstimmung mit der Einnahmen auf 29,200 Thalern festgesetzt worden

Actum ut supra