56 francs 10 Centimes betreffend welche unter die hagelbeschädigte vertheilt werden sollen.
nach Einsicht des von dem Herrn Kreis Director unterm Johan Dezember jüngst erlassenen Schreibens, zufolge welchem die für die Gemeinde Neuß ausgeworfene 56 francs 10 Centimes unter die Bedürftigsten, welche im Jahr 1812, durch den Hagelschlag gelitten ausgeteilt werden sollen;
In Erwägung daß die Liste, welche im Jahr achtzehnhundertzwölf über die durch den Hagelschlag beschädigte geführt worden nicht mehr vorfindlich ist;
In Erwägung daß obgedachte Summe nur zur etwagen Entschädigung verwendet werden sollen, welche unter den Beschädigten am dürftigsten sind;
Aus diesem Grunde, Aus diesem Grunde ging die allgemein Stimmung der obbenannten unter den Beschädigten am dürftigsten sind; Herrn dahin, daß diese Summe der Wohlthätigkeits Commission übergeben werden solle, um selbe zur Unterstüzung der nothleidenden Armen zu verwenden, und haben nach gescheher Vorlesung unterzeichnet,
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