Um die Ansprüche, welche der hiesige Einwohner und Kaufmann Theodor Weber auf eine angeblich zu seinem Garten gehörige öde Parzelle von 11 Ruthen 30 Fuß, vor dem Hammthore gelegen, geltend macht, zu beseitigen, und dadurch einem den unerheblichen Gegenstand nicht lohnenden weitläufigen Prozesse vor zu beugen, hält der Stadtrath es für angemesssen, daß dem p Weber jene Parzelle gegen einen in etwa billigen Kaufpreis, und namentlich zu acht Thalern eigenthümlich überlassen werde.
Der Stadtrath genehmigt daher den mit seiner vorherigen Zustimmung zwischen dem Bürgermeister und dem p Weber unterm 13. des Monats in diesem Sinn abgeschlossenen Vertrag, und bittet königlich und hochlöbliche Regierung denselben mit ihrer Bestätigung ebenfalls versehen zu wollen, damit
[Nächste Seite]Rechtstreit vermieden werde, dessen Kosten das geringfügige Objekt jedenfalls übersteigen würden.
Actum ut supra