Band 47: Eintrag vom  19. April 1845 (Nr. 179 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Auf die Bemerkung des Bürgermeisters, daß alle Einleitungen getroffen seien, um nächstens mit dem Turn-Unterrichte für die Schüler des hiesigen Progym- nasium den Anfang zu machen, daß aber auf dem Turnplatze noch die Errichtung eines kleinen Häuschen nöthig erscheine, sowohl um die Utensilein aufzubewahren, als auch um den Schülern bei etwa plötzlich eintretenden Regen zum Aufenthalte zu dienen, beschloß der Stadtrath, daß ein solches steinernes Häuschen, wie dasselbe von dem Baumeister Thomas zu 113 Thl 3 Silbergroschen 9 Pfennige veranschlagt sei, auf städtische Kosten gebaut werden möge.

Da der Bau, seiner Unerheblichkeit halber, zum öffentlichen Verdinge sich nicht wohl eignet, und dadurch auch ein der Sache nachtheiligen Aufenthalt entstehen würde, so autorisiert der Stadtrath den Bürgermeister, die Arbeit unter Leitung und Beaufsichtigung des Baumeisters Thomas in Rechnung ausführen zu lassen.

Actum utsupra

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Nach geschehener Berathung über das an die hiesige Landräthliche Behörde gerichtete Schreiben des Herrn Geheimen Ober-Finanzrathes und Director Helmentag vom 2. April courant N° 6749 bedauert der Stadtrath die Erklärung abgeben zu müssen, daß er auf den Bau eines Pferdestalles und einer WagenRemise für den Haupt-Amtsdirigenten, sofern solcher auf städtische Kosten bewirkt werden solle, nicht eingehen könne, indem diese Localien den jetzigen Gebäulichkeiten für die Zukunft keine höhere Werth verleihen, und dadurch ein verhältnißmäßig großer Kosten-Aufwand entstehen werde.

Zu der Einsicht des Herrn Provinzial-SteuerDirectors vertrauend, daß dieselbe bei der von der Stadt für das Steuer-Interesse stets bethätigten bereitwilligen Mitwirkung die vorliegende Ablehnung in dem Kosten-Punkte begründet finden werde, ist der Stadtrath doch gerne erbötig, den zum Bau des Stalles und der Wagen-Remise erforderlichen Gartenraum zu jenem Zwecke herzugeben, wenn die SteuerVerwaltung die Ausführung auf eigene Rechnung übernehmen will, und die für die jetzige Wohnung des Hauptamts-Dirigenten bestehende billige Miethe von 80 Thl deshalb nicht verkürzt wird.

Actum utsupra