Nach Einsicht hoher Regierungs-Verfügung vom 25. Februar courant I. Seite II. a No 2440 erklärte der Stadtrath sich damit einverstanden, daß dem
[Nächste Seite] Wegewärter Henrichs pro 1845 eine Gratification von Zehn Thalern aus dem Extraordinarium der Stadt-Casse ausgestellt werde.Actum utsupra