Gemeinderath findet Nichts dagegen zu erinnern, daß dem KaufhauspächterViethen für die Hergabe neuer von ihm angeschafften Bank-Überzüge während der Pachtzeit, eine Vergütung von 4 Thl gezahlt werde, wogegen es ihm frei steht, beim Ablauf der Pacht die gebrauchten Überzüge an sich zu nehmen.
a. u. s.