Durch Eingabe vom 10. d.Mts. bittet die Firma Hansen & Nix um die Erlaubniß zur Vermittlung von Geschäften, um darauf hin, für die Gesellschaft der Landmann-Versicherungen gegen Hagelschaden, die Kartoffel-Krankheit (Fäule) und Viehsterben aufnehmen zu können.
Mit Rücksicht auf den § 68 der zusätzlichen Gewerbeordnung vom 9. Februar 1849 gab Gemein- derath die Erklärung ab, wie gegen die Gewäh- rung des Gesuchs nichts einzuwenden sei, da die Errichtung einer Agentur für den angege- benen Zweck an hiesigem Orte nützlich und wünschenswerth wäre.
a u. s.