Die Armen-Verwaltung beantragt in einem Gesuche vom 30. vorigen Monats wiederholt, daß die hiesige Armenarztstelle, welche nach dem Beschlusses vom 31. October courant an zwei Ärzte vergeben werden soll, ihren früheren Vorschlage gemäß an fünf Ärzte übertragen werden möge. Dieselbe stützte sich dabei auf ihre in diesem Zweige der Verwaltung gemachten Erfahrungen und ihre daraufhin begründete Überzeugung, daß eine Vertheilung der internen Armen-Praxis unter fünf Ärzte, ohne kostspieliger zu sein, ganz bestimmt mehr Garantie für eine aufmerksame, pünktliche und umsichtige Behandlung der Armen biete, als wenn dieselbe nur zweien Ärzten anvertraut wäre.
Gemeinderath äußerte, daß der Beschluß vom 31. Oktober c. erst nach vielseitigen, umfassenden
[Nächste Seite] Verhandlungen gefaßt worden, und daß daher, da auch die von der Armen-Verwaltung vorgebrachten Gründe in erschöpfender Weise bei jenen Berathungen zur Sprache gekommen sind, keine Veranlassung vorliege, den damaligen Beschluß zu modifiziren. actum ut supra