Band 50: Seite  308  

  • Eintrag 53519. Mai 1856 In Betreff der zur Berathung gebrachten Einrichtung einer Gasbeleuchtung in der Stadt, statt der bisherigen mangelhaften Oelbeleuchtung äußerte Gemeinderath, daß durch die Verwaltung vorerst ermit- telt [eingefügt:werden] möge, in welchem Maaße hiesige Privater sich an einer Gasbeleuchtung betheiligen würden, indem durch eine solche Betheiligung die Beschaf- fung der Gasbeleuchtung eher ermöglichst wird. actum ut supra...
  • Eintrag 53619. Mai 1856 Dem Gemeinderathe wird Kenntniß von dem Statute eines in der Gemeinde Hilden bestehenden Schiedsgerichts-Vereins gegeben, dessen Zweck dahin geht, die nachtheiligen Folgen von Prozessen zu verhüten, und insbesondre die Rechtsstreitigkeiten der Vereins-Mitglieder durch Vergleich oder Schieds- richterspruch zu beseitigen. Gemeinderath ist der Ansicht, daß die Bildung eines derartigen Vereins, der sich in Hilden als ersprißlich erweise, auch hier zweckmäßig sei, und ersucht daher den Vorsitzenden, den Versuch zu machen, einen solchen ins Leben zu rufen. actum ut supra...
  • Eintrag 53719. Mai 1856 Ein Antrag der Pächter der Mühle am Niederthore Hansen& Nix wird vorgelesen, worin dieselben die Erlaubniß nachsuchen, in der genannten Mühle zwei Koppel sogenannter Champagner-Steine legen zu dürfen und zwar eine Koppel an Stelle des jetzt in der Vorschuß- mühle sich befindlichen Paares blauer Steine und eine zweite ganz neue Koppel nebst Aufstellung eines neuen completten Beutelkastens mit Beutel. Dieselben geben der Stadt zu entscheiden, anheim, ob die neue Anlage auf Kosten der Stadt mit Zinsvergütung von 7 % oder auf ihre Rechnung herzustellen sei, in welchem letzteren Falle sie sich unter Aufhebung des Art. 9 der Pachtbedingungen vorbehalten, beim Ablauf der Pacht, die neuen Theile als ihr Eigenthum zurücknehmen zu dürfen. Nach dem Ausspruch des Gemeinderathes sei vorerst die vorgenommene Erweiterung der Niederthorer- mühle sowohl hinsichtlich der Feststellung der desfall- sigen Kostenrechnung als der Verzinsung eines Theiles jener Kosten durch die gedachten Pächter vollständig zu reguliren, und erst, nachdem dies bewirkt, werde über den obigen Antrag näherer Beschluß gefaßt werden. actum ut supra...