Vorgetragen wird, daß Königliche Regierung zu dem aufgestellten Statute einer allgemeinen Unterstützungskasse für Fabrikarbeiter hierselbst Folgendes monirt habe: 1. Die in §.1. aufgenommenen Ausschließungs-Bestimmungen müßten wegfallen und das zweite Alinea auf den Beitritt zu noch zwei andern Kassen zu beschränken; 2. Die Aufnahme von nicht beitrittspflichtigen Mitgliedern sei zu beseitigen, weil ihre Mitgliedschaft nachtheilig werden könne; 3. Zur Erhöhung der Beiträge oder Verminderung der Kassenleistungen sei die Genehmigung Königlicher Regierung vorzubehalten; 4. Der Rendant müsse Caution leisten. Nach vorstehenden Bemerkungen wurde das Statut modifizirt und das neue Statut demnach vom Gemeinderathe vollzogen.
actum ut supra