Band 52: Eintrag vom  3. November 1858 (Nr. 297)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
1. Antrag, die Aufhebung des Prüfungszwanges für Biber - Weber betreffend.

Die Stadtverordneten-Versammlung wurde zur gutachterlichen Außerung darüber aufgefordert, ob es zweckmäßig und im gewerblichen Interesse nothwendig erscheine, daß die Anfertigung von baumwollene Biber dem handwerksmäßigen Prüfungszwange nicht unterwerfen werde.

Die Angelegenheit wurde reiflichst besprochen, wobei allseitig hervorgehoben wurde, daß das Weben von baumwollene Biber in der regel als Nebengeschäft der unteren Klasse betrieben werde, daß zur Erlernung desselben höchstens einige Wochen erforderlich seien, und daß bei der Aufrechthaltung des Prüfungszwanges in Beziehung auf die Biberweberei einer Menge Personen und Familien angemessene verdienstliche Beschäftigung entzogen werden würde. Ferner wurde darauf aufmerksam

[Nächste Seite] gemacht, daß die Nothwendigkeit einer Prüfung beim Biberweben auch nicht entfernt vorhanden sei, weil die Qualifikation sich bei Ablieferung der Arbeit ergebe, und diejenigen Weber, welche kein gutes Fabrikat liefern, keine Beschäftigung erhalten.

Die Stadtverordneten-Versammlung war daher einstimmig der Ansicht, daß es höchst wünschenswerth erscheine, die Biberweberei, welche eher ein Taglöhnerals handwerksmäßige Beschäftigung sei, von dem Prüfungszwange vollends zu dispensiren.

actum ut supra