Nach Erstattung des Commissionsberichtes über den obigen Gegenstand, worauf die hier errichtete IrrenAufbewahrungs-Anstalt lediglich eine Privat-Anstalt der Hospitale Vorsteherin Johanna Etienne ist, wurde folgender Antrag zum Beschluß erhoben: Die Armen Verwaltung zu ersuchen, mit der Eigenthümerin der Anstalt einen Contract abzuschließen, dahin lautend, daß der Armen-Verwaltung das recht eingeräumt werde, weibliche Irren gegen einen Pflegesatz von 80 Thlr in dieselbe unterzubringen. Die Armen-Verwaltung soll sich das Kündigungsrecht und zugleich das Recht vorbehalten, unter den Irren diejenigen auszuwählen, deren Aufbewahrung im Hospitale unangemessen ist, auch unter den aufzunehmenden Irren wechseln zu dürfen. So lange die Anstalt nicht genügenden Raum habe, sei die Verwaltung damit einverstanden, daß nur bis zu drei Irren einsweilen dort untergebracht werden; erweitern sich jedoch die Anstalt so soll die Inhaberin gehalten sein, sämmtliche weibliche Irren, die ihr von der Armen-Verwaltung zugewiesen werden, aufzunehmen.
Die im Armen-Kassen-Etat vorgesehene Summe von 240 Thlr Pflegekosten für die Unterbringung dreier Irren in der Privat-Pflege-Anstalt wurde hiernach gutgeheißen, und demgemäß die Armen- und Hospitalkasse Etats pro 1859 unter Bewilligung eines städtischen Zuschusses von überhaupt 9340 Thlr - 710 Thlr weniger als pro 1858 genehmigt.
actum ut supra