Nachdem es sich ergeben, daß zu Gunsten der Minorennen Rosellen auf dem von der Stadt angekauften Holter'schen Grundstücke hypothekarische Einschreibung bestehe, erklärt die Stadtverordneten-Versammlung sich damit einverstanden, daß die Kaufpreiszahlung bis zum Nachweis der vollständigen Regulirung der Sache das heißt der geschehenen Hypotheken-Löschung vorenthalten und daß einstweilen der Kaufpreis bei öffentlicher Kasse deponirt oder die Zinsen davon vergütet werden.
actum ut supra