Auf ein Gesuch von J. J. Lapp, die Anlage eines Brunnens in einer Böschung vor dem Rheinthore betreffend, bemerkt die Versammlung, daß der x Lapp den projectirten Brunnen auf seinem Eigenthum und in der gesetzlichen Entfernung vom städtischen Eigenthum anlegen und den Wasserabfluß so einrichten möge, daß das Wasser nicht auf städtiches Eigenthum sondern auf sein eigenes Besitzthum abfließe.
actum ut supra