Auf ein Gesuch von Gerh. Jansen um käufliche Überlassung eines städtischen Grundstücks von ca. 30 Ruthen an der Neußerweihe, bemerkt die Versammlung, daß der Gesuchsteller zunächst ein Gebot machen möge, wornach weiterer Beschluß vorbehalten bleibe.
actum ut supra