Band 56: Eintrag vom  23. September 1872 (Nr. 602)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
2/ Gehalt und Pension des künftigen Gymnasial-Directors

Nach Kenntnißnahme von einer Verfügung des Königlichen Provinzial-Schul-Collegiums an das Gymnasial-Curatorium, wonach {dasselbe} die von der Stadtverordneten-Versammlung bewilligte pensionsberechtigte Besoldung für den neuen GymnasialDirector im Betrage von jährlich 1300 Thlrn. mit der Bestimmung genehmigt habe, daß der Miethwerth der Dienstwohnung nach der Cabinetsorder vom 6. Juni 1868 zu 7 1/2 % berechnet mit 112 1/2 Thlr, aber nicht in runder Summe mit 100 Thlr in Abzug zu bringen ist, erklärt Stadtrath es bei dem ursprünglichen Beschlusse zu belassen und den unbedeutenden Mehrbetrag von 12 1/2 Thaler aus der Stadtkasse beizuschießen so lange das pensionsberechtigte Gehalt 1400 Thlr beträgt. - Mit Bezug auf den weitern Hinweis des Provinzial Schul-Collegiums erklärt sich Stadtrath damit einverstanden, daß die event. Pensionirung des gewählten Gymnasial-Directors Tücking nach dem Gesetze vom 27. März 1872 erfolge.

a. u. s.