Nach Mittheilung daß die Stadt Neuss in dem Prozeße contra Erben Hüpgen in erster Instanz zu einer Entschädigung von 1800 Mark verurtheilt worden sei, wird beschlossen auf Anrathen des betreffenden AdvokatAnwalt , gegen das landgerichtliche Urtheil Berufung einzulegen, da zu erwarten, daß die Stadt in der Appellinstanz nur zur eintweiligen Zahlung einer Zinsendifferenz anstatt zu einer Entschädigungsleistung verurtheilt werde.