Band 60: Eintrag vom  24. Oktober 1892 (Nr. 1140)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

1.) Der Pachtzins wird auf zehn Mark herabgesetzt. 2.) Die Stadt kann das Pachtverhältniß ohne Entschädi- gungspflicht jederzeit auflösen, wenn das Schießen im Nordkanal polizeilich verboten wird, wenn die Scheibenschützengesellschaft ihre Thätigkeit ein Jahr lang eingestellt hat, oder wenn die Stadt des verpachteten Terrains für ihre Zwecke bedarf. 3.) Jede Verpflichtung zur Unterhaltung des Gebäudes seitens der Stadt fällt fort, wogegen der Gesellschaft erlaubt sein soll, nach Maßgabe der Bestimmung in §. 6 des bestehenden Pachtvertrages andere Gebäu- lichkeiten aufzuführen. Die etwa neu errichteten Ge- bäude ist die Gesellschaft nach Ablauf des Pachtver- hältnisses berechtigt und auf Erfordern der städtischen Verwaltung verpflichtet, auf ihre Kosten wieder zu entfernen.