2. Erwerber ist verpflichtet, das zwischen dem verkauften
Grundstücke und der Neuß-Düsseldorfer Provincial-
straße verbleibende Terrain im Falle der Verlegung der
Hafenbahn auf Erfordern der Stadt in der von dieser
zu bestimmenden Ausdehnung zum gleichen Kauf-
preise hinzuzukaufen.