Band 75: Eintrag vom  24. September 1930 (Nr. 1261)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
3. Steuerfragen.

Zur Sicherstellung der Unterstützungen an WohlfahrtserwerbsloseWohlfahrtserwerbslosen und sonstigesonstigen Hilfsbedürftige beschließt die Stadtverordnetenversammlung die Erhöhung bezw. Einführung nachfolgender Steuern:

a) Biersteuer. Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930 beschließt die Stadtverordnetenversammlung folgenden

I. Nachtrag

Zur Ordnung für die Erhebung einer Biersteuer in der Stadtgemeinde Neuss vom 28. Juni 1927.

Auf Grund des Abschn. II. § 1 und 2 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (R.G.Bl. I. 311) der §§ 13, 18, 69, 70, 82 und 90 des Kommunalabgabengesetzes von 14. Juli 1893 (G. S. S. 152)und der Novelle vom 26. August 1921 wird mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung vom 24. Sept. 1930 für die Stadt Neuss folgende Änderung der Biersteuer-Ordnung vom 28. Juni 1927 beschlossen:

Artikel I.

§ 2 der Ordnung wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Die Steuer beträgt bei: Einfachbier 2,50 M Schankbier 3,75 " Vollbier 5,- " Starkbier 7,50 " für je einen hl."

Artikel II.

§ 11 der Ordnung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: " Die Steuerbehörde kann mit dem Steuerpflichtigen über die Durchführung der Besteuerung eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung vereinbaren. Sie kann die Steuer in einzelnen Fällen ganz oder teilweise erlassen."

Artikel III.

Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. Oktober 1930 in Kraft Rechtsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses I. Nachtrags steuerpflichtig geworden sind, unterliegen der Be-

[Nächste Seite]

steuerung eine von der vorsthenden Bestimmungen abweichende Regelung vereinbaren. Sie kann die Steuer ineinzelnen Fällen ganz oder teilweise erlassen."

Artikel III.

Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. Oktober 1930 in Kraft. Rechtsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses I. Nachtrags steuerpflichtig geworden sind, unterliegen der Besteuerung nach den bisherigen Bestimmungen: Neuss, den 24. September 1930. Der Oberbürgermeister In Vertretung gez. Thielemann.

b) Getränkesteuer

Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930 beschließt die Stadtversammlung folgende Ordnung für die Erhebung einer Gemeinde-Getränkesteuer in der Stadtgemeinde Neuss: (folgt Wortlaut) siehe Sammelband S. 329

b) 1. Stadtverordnetenversammlung ist einverstanden mit der vom Oberbürgermeister erlassenen Ausführungsanweisung zur vorstehenden Getränkesteuer-Ordnung, die folgenden Wortlaut hat: (folgt Wortlaut) siehe Sammelband S. 330

c) Bürgerabgabe.

Stadtverordnetenversammlung beschließt die Erhebung der in der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26.7.1930 in den §§ 1, 4, 5 und 6 des II. Abschnitts vorgesehenen Bürgersteuer. Sie ermächtigt die Verwaltung zur Erhebung dieser Steuern in der Form, welche die Preußischen Ausführungsbestimmungen vorschreiben.

d) Gewerbeertrags- und Lohnsummensteuer.

Stadtverordnetenversammlung beschließt grundsätzlich die Erhöhung der Gewerbeertrags- und Lohnsummensteuer für das II. Halbjahr des Rechnungsjahres 1930, die einen Betrag von rd. 70 000 M erbringen soll. Nach Anhörung der Berufsvertretungen sollen die erhöhten Sätze endgültig beschlossen werden.

e) Für das II. Halbjahr 1930 sollen die Betriebswerke rd. 40 000 M Mehrüberschüsse an die Stadthauptkasse abliefern. Zur Ausführung dieses Beschlusses soll die Betriebsdeputation Vorschläge machen, wobei die durch Herrn

[Nächste Seite]

Stadtverordneten Thomae in der heutigen Sitzung gemachten Anregungen über eine soziale Staffelung der Zählermiete berücksichtigt werden sollen. Die Vorschläge der Betriebsdeputation bedürfen noch der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.