Band 75: Eintrag vom  22. Mai 1928 (Nr. 744)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
22. Erwerb von Aktien.

Stadtverordnetenversammlung ermächtigt die Verwaltung zum Erwerb von Aktien der Industriebahn-Gesellschaft zu einem Kaufpreise bis zu 50 % des Nennwertes. Bei Forderung über diesen Preis hinaus, ist ein erneuter Beschluß der Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen.