das von beijden herren referenten auff eingeschickten verfolg ad causam bürgermeister, scheffen und rath gegen canonichen in puncto deren denen außwendigen zimmerleuthen auff canonichen hoff von hießigenzimmerleuth hinweggenohmene werckzeug und materialien publicirtes decretum, worinnen die canonichen vom officialat ab- und zum hoffrath verwiesen werden ist verleßen.