Joannes Hellenbroich gegen Arnth
in injurir sachen Joannis Hellenbroich gegenArnthen ahm Trotzenberg abgehaltenes protocollum ist verleßen, und hierauff magistratsherren bescheidt, daß dem beklagten bedeuthet werden solle, pfalß derselbe in seiner temerität beharren würde, die executirte dahier stehende kuhe zu behueff darin ahndictirten brüchten und auffgangenen kösten plus offerenti verkaufft werden solte.