abwesenheit Herren Burgermeisteren auff marcktägen
auff geschehenes vor- und anbringen, daß Herren burgermeisteren, wan auffm landtag bey vorgehenden marcktagen herunter kommen, und denen statthalteren die vorfallende jura des marcktags entziehen thäten, ist Magistratsherren einhelliger schluß, daß denen Herren senionen qua statthalteren die vorfallende jura gebuhren, und zahlt werden sollen, auch wan die Herren burgermeisteren in ihren eigenen affairen herunter kommen solten, von der stadt keine fracht vergeuthet werden solle, fals aber in wehrender zeith wegen statts angelegenheit berichten werden solte, können Herren burgermeisteren die vorfallende jura folgen.