Herr Obrist wachtmeister de Weede
wegen die vermög churfürstlichen befehles im monath april 1739 Herrhaubtman und Herrlieutenantde Weede deren dahier gebliebenen ehefrawen zugelegte halbe servis gelderen oder quartier zu bezahlen und anjetzo mit Herrn Obristwachteren de Weede quartier oder stattdeßen der service halben ex aequo ex bono zu tractiren Herren burgermeisteren committirt wirdt. dabey mit an zutragen, daß von einer kahren holz an den pfortzen mehr nicht dan eine schantz und keine zwey, wie bereits geschehen gefordert und gegeben werde.