Assignaten
3tens eine von den französchischen Commissärs erlaßene Verordnung vom 13ten in Betref deren Assignaten, welche in allen offentlichen Kassen und bei allen Verträgen, welche ins Commertz einschlagen, so dan bei allen Zahlungen an die Republick angenommen werden sollen, jedoch mit Ausnahm derjenigen, welche von den Stelle Vertretter des Volcks oder von den Generälen in klingender Müntz gefodert werden . Dies letztere soll publicirt und affigiret werden. So geschehen .