Beschluß vom Volcks- verwalter die Gefangene anzu- geben ,
Hiesiger Verwalter ließe zum Magistrat gelangen einen von dem Volkver[tretter]walter erlaßenen Beschluß, vermög welchem man diejenige hat aufschreiben müßen, die
[Nächste Seite]wegen Schwachsinnigkeit in hiesigen K[l]öster bewahrlich aufbehalten werden, auch diejenige, welche sich für ihr Leben lang in die Kost daselbst veraccordirt haben, fort welche man in dem Stadtgefängniß sitzen hat. Worab ein ordentliches Ver- zeichniß vorerwehntem Verwalter den 16ten dieses zugestelt worden ,