Dem Stadtrathe wurde die Verfügung des Herrn Landrath vom 21 des Monats No. 4042, welche den Verpflegungs-Modus den Übungs-Mannschaften beim bevorstehenden größten Manövre zum Gegenstande hat, in ihrem ganzen Inhalte vorgetragen. Es bemerkte der Stadtrath hierauf, daß, nachdem seine Meinung darüber verlangt wurden, ob die Natural-Verpflegung des Militairs durch die Beziehung der Victualien aus königlichen Magazinen, oder die Verpflegung durch die Quartierträger gegen Geldvergütung eintreten möge, von seiner Seite nur eine dem Wunsche der Bürgerschaft entsprehende Äußerung, habe abgegeben werden können. Dieser Wunsch der Einwohnerschaft habe sich aber nicht nur von seiner Erklärung vom 15. Juni oben, sondern auch seitdem auf mehr für die Verpflegung in Natura allgemein so laut ausgesprochen, daß er auch jetzt nicht anders als bei seiner Beschließung vom 15. Juni oben, sowohl was die Verpflegung des Zeitraumes vom 16. bis 26. August oben als in
[Nächste Seite]jenem vom 26. August bis 3. September betreffe, stehen bleibe könne. Indem der Stadtrath zwar bedauert, in dieser Erklärung nicht mit den Wünschen der Oberbehörde im Einklange zu sein, glaubt er jedoch nicht besorgen zu dürfen, dadurch ein Mißfallen derselben auf sich zu ziehen, da er als Organ der Gemeinde nur dasjenige äußern könne, aus die Meinung der Allgemeinheit sei, diese aber sich hier überall für die Verpflegung in natura auspreche.
Actum ut supra