Mit der Genehmigung einer Königlichen Hochlöblichen Regierung , trat heute heute der StadtRath von Neuß, zu einer außerodentlichen Sitzung zusammen, wobei die nebenbemerkten Herrn gegenwärtig waren.
Der Bürgermeister legte demselben, sowohl, die Verfügung des hohen Ministerium des Inneren vom 28. März als auch jene der hochloblichen Regierung zu Düsseldorf vom 12. April die Forderung der Voglianischen Stiftung betreffend, mit dem Ersuchen vor, seine Meinung darüber an Tag zu legen, ob er noch immer wie früher Sinnes seye, jene Forderung anzuerkennen und abzutragen, wenn die Oberbehörde dazu ihre Genehmigung erteilte.
Die fragliche Forderung unter Vorbehalt der höheren Genehmigung früher anerkannt zu haben kann der Stadtrath nicht in Abrede stellen. Was denselben hierzu bewogen hat, war teils die Vermuthung, daß eine Aufhebung
[Nächste Seite] des Decret vom 21. August 1810 der höheren Genehmigung vorangehen mußte, teils die Voraussetzung, daß die Stadt wieder wie im Jahre 1794 in den Besitz ihrer Zölle und Gerechtsamen eintreten und dann durch den vermehrten Betrag ihrer Einnahme, in den Stand gesetzt werden würde, sämmtliche Stiftungen und Corporationen zu befriedigen deren gesamnte Forderungen Capital Schulden ungefähr 10737 Francs an Interessen 67126 Francs 47 Centimes sich beläuft. Da jene Voraussetzung aber nicht in Wirklichkeit übergegangen ist; auch die Stadt an den von Frankreich zurückerwarteten Geldern von circa 50,000 francs hat, weil davon nur 60 Prozent bezahlt werden und nun ferner auch sich nicht den allerdings möglichen Vorwürfen der Zeitgenossen und Nachkommen auszusetzen eine so bedeutenden Summe ohne weiteres anerkannt zu haben, da doch die Stadt ein Decret auf ihrer Seite hatte, so glaubt der Stadtrath übrigens die voglianische Stiftung einzeln zufrieden stellen möchte, so kann er sich hierzu doch nicht entschließen weil dann die übrigen Creditoren, sich hierauf gründend, ihre Ansprüche ebenfalls geltend machen würden. Will der ProbstStüfer seine Sache auf dem gerichtlichen Wege verfolgen so muß ihm dies der Stadtrath überlassen [Nächste Seite] und gewärtig seye was von dieser Seite zu Recht erkannt wird.Neuß wie vor.