Nach Maasgabe hoher Regierungs-Verfügung vom 16. Septb. I. S. II. A. N° 11476 über die von dem künftigen Niederlage-Verwalter Carl Feldhaus zu bestellende Caution vernommen, erklärte der Stadtrath, daß bei der geringen Einnahme, und der monatlichen Ablieferung des der Stadt verbleibenden vierten Theiles derselben eine Caution von fünfhundert Thalern hinlängliche Sicherheit gewähre, und demnach eine Caution von diesem Umfange in Staatsschuldscheinen bestellt werden möge.
Den von dem Bürgermeister vorgelegten Entwurf des zwischen der Stadt und dem x.[erwähnten] Feldhaus abzuschließenden Vertrages fand der Stadtrath angemessen.
actum utsupra