In Berücksichtigung, daß die für jeden der drei städtischen Feldhüter Cremer, Quadt und Muckenhaupt etatsmäßig bewilligte Entschädigung für Kleidung im Betrage von 15 Thlr. jährlich zu den nöthigen Anschaffungen nicht ausreichen, nahm der Stadtrath auf die Eingabe jener Offizianten vom 11. dieses Monats Veranlassung, die gedachte Entschädigung von 1845 an für jeden Feldhüter auf zwanzig Thaler festzustellen.
actum utsupra