Bei Prüfung des Etats von der WohltätigkeitsAnstalt pro 1847 fand der Stadtrath gegen die Summen der Einnahmen nichts zu bemerken. Bei der Ausgabe Titel I. Artikel 4. die Hebegebühr des Empfängers scheint aber mit 420 Thalern zu hoch. 380 Thaler dürften hinreichen, da diese unter Zurechnung der Hebegebühr des Rendanten vom Hospital mit den ebenfalls reducirten 170 Thaler und des Rendanten vor der Kirche mit den ebenfalls reduzirten 125 Thaler Zusammen 675 Thaler ausmachen. Für diese Summe kann der Rendant
[Nächste Seite] gehalten sein, alle Arbeiten, welche bei diesen dreien Anstalten in seinem Fache vorkommen, auszuführen. Übrigens soll diese Summe nur für 1847 maasgebend sein, da das Gehalt pro 1848 inzwischen höher regulirt werden soll.Titel V. Artikel 4. c für Verpflegungskosten für diejenigen Armen, welche im Hospitale für Rechnung der Stadt unterhalten werden, sind 672 Thaler in Einnahme gestellt, diese Summe reduzirt sich auf Grund des heutigen Protocolles über den Etat des Hospitales auf 472 Thaler welche auch in demselben Verhältnisse Titel II. Artikel 15. bei der Ausgabe zu verwenden ist. Als nöthiger Zuschuß aus der Stadt-Casse sind demnach auf den städtischen Etat zu übernehmen die vorstehenden 472 Thaler und zur Deckung des gewöhnlichen deficits die Summe 4727 Reichsthaler Zusammen 5199 Reichsthaler
Mit den andere Summen der Ausgaben, welche Übrigens alle in Titel I. und II. sehr hoch sind, aber doch die nothwendige Verordnung derselben nicht zu erkennen ist, erklärt sich der Stadtrath einverstanden, kann aber nicht umhin, die größte Umsicht bei Vertheilung an die Armen anzuempfehlen.