Der Bürgermeister machte dem Stadtrathe Mittheilung von einem Rescripte, der landräthlichen Behörde vom 17. Januar courant No 6009, nach welchem zu den Kapital-Ausleihen der bürgerlichen Armen-Verwaltung in jedem einzelnen Falle die gemeinderäthliche Genehmigung eingeholt werden müsse, daß es jedoch zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsganges erwünschlich sei, wenn die Wohlthätigkeits-Commission, unter der Bedingung der jedesmaligen Zuziehung eines rechtskundigen Beirathes ein für allemal zur Ausleihe von Armen-Capitalien ermächtigt werde.
Nach mehrseitiger Erörterung dieses Gegenstandes beschloß der Stadtrath, die Wohlthätigkeits-Commission bis auf Weiteres zu ermächtigen, Capital-Ausleihe selbstständig, ohne vorherige Vorlage im Stadtrathe, nach vorheriger genauer Untersuchung, und unter Zuziehung eines Notars auszuleihen, und in zweifelhaften Fällen das Gutachten eines Rechtsgelehrten einzuholen.
Actum utsupra
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