Band 47: Eintrag vom  1. Februar 1847 (Nr. 434)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Der Bürgermeister machte dem Stadtrathe Mittheilung von einem Rescripte, der landräthlichen Behörde vom 17. Januar courant No 6009, nach welchem zu den Kapital-Ausleihen der bürgerlichen Armen-Verwaltung in jedem einzelnen Falle die gemeinderäthliche Genehmigung eingeholt werden müsse, daß es jedoch zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsganges erwünschlich sei, wenn die Wohlthätigkeits-Commission, unter der Bedingung der jedesmaligen Zuziehung eines rechtskundigen Beirathes ein für allemal zur Ausleihe von Armen-Capitalien ermächtigt werde.

Nach mehrseitiger Erörterung dieses Gegenstandes beschloß der Stadtrath, die Wohlthätigkeits-Commission bis auf Weiteres zu ermächtigen, Capital-Ausleihe selbstständig, ohne vorherige Vorlage im Stadtrathe, nach vorheriger genauer Untersuchung, und unter Zuziehung eines Notars auszuleihen, und in zweifelhaften Fällen das Gutachten eines Rechtsgelehrten einzuholen.

Actum utsupra

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