In Folge höherer Verfügung stellte Vorsitzender an den Gemeinderath die Frage, ob derselbe damit einverstanden sei, daß das diesseitige Ortsstatut über die Gesellen- und Fabrikarbeiter-Unterstützungskassen auf Grund des Gesetzes vom 3. April des Jahres noch dahin ergänzt werde, daß auch Lohn erhaltende Lehrlinge zum Beitritt der Unterstützungskassen verpflichtet seien, so wie daß ebenfalls für gleiche oder verwandte selbstständige Gewerbetreibende der Beitrittszwang zu Kassen für gegenseitige Unterstützung ausgesprochen werde, welche Ergänzungen einfach dadurch sich bewirken lasse, daß die Beitritts-Verpflichtung der Lohn erhaltenden Lehrlinge in den § § 1. 2. 3. 4. & 7 des Ortsstatuts beigefügt, und hinsichtlich des Beitrittszwanges der selbstständigen Gewerbetreibenden der § 9 des neuen Normal-Ortsstatuts in das diesseitige Statut aufgenommen werde.
Nach gepflogener Berathung erklärte Gemeinderath sich damit einverstanden, daß die Ergänzung des diesseitigen Ortsstatuts in der angegebenen Weise Statt finde.
In Beziehung auf die Verpflichtung der Lohn verdienenden Lehrlinge zum Beitritt, bemerkt Gemeinderath, wie in das Spezial-Statut der Unterstützungskasse aufzunehmen sei, daß unter Lohn verdienenden Lehrlingen nicht schon diejenigen Lehrlinge zu verstehen seien, welche nur freie Beköstigung oder als Lohn eine blose Entschädigung für Beköstigung erhalten, sondern nur diejenigen, welche, wie die Gesellen entweder außer freier Beköstigung noch Lohn oder einen solchen Lohn beziehen, der höher stehe, als eine blose Entschädigung für Beköstigung. Dann konnte Gemeinderath bezüglich des Beitritts der selbstständigen Handwerker die Bemerkung nicht vor-
[Nächste Seite] vorenthalten, daß für dieselben der Unterstützungskassen sich schwerlich aufrecht erhalten lassen werden, weil es gar zu viele Handwerker gäbe, welche in so bedrängten Verhältnissen leben, daß sie häufig aus Armenmitteln unterstützt werden müssen, und daher auch unmöglich zur Zahlung von Beiträgen im Stande sein werden.Was die endlich noch in Anregung gebrachte Verpflichtung der Arbeitgeber zu Beiträgen für die Unterstützungskassen ihrer Arbeiter betrifft, so war Gemeinderath der Meinung, daß die in dem diesseitigen Ortsstatut vorgesehen, höhern Orts bereits gutgeheißene Verbindlichkeit der Fabrik-Inhaber zu Beiträgen vom einem Viertel der Beiträge ihrer Arbeiter versuchsweise beizubehalten sei, daß die Festsetzung einer ähnlichen Verpflichtung für die selbstständigen Handwerker aber in Berücksichtigung deren durchgehends bedürftigen Lage nicht angemessen erscheine.
actum ut supra