Vom Gemeinderath dazu beauftragt, hat die Commission für Armenwesen das Gesuch der Armen-Verwaltung um Zuerkennung eines außergewöhnlichen städtischen Zuschusses vom 1900 Thlr zur Bestreitung der Armenbedürfnisse für das Jahr 1854 geprüft, und wie folgt darüber referirt.
Wie die Armen-Verwaltung in ihrem Antrage richtig anführt, hat die anhaltende Theuerung der unentbehrlichsten Lebensmittel namentlich in den ersten Monaten des Jahres einen solchen Nothstand unter den hiesigen Armen herbeigeführt, daß zu dessen Linderung außerordentliche Mittel unumgänglich nöthig waren. Demgemäß mußten auf der einen Seite die gewöhnlichen Spenden und Unterstützungen verstärkt, und größere Beträge als sonst für Kleidungen ausgelegt, und auf der andern Seite die zu Unterstützungen anzuschaffenden Naturalien wie Brod, Brandgrieß [etc?] bedeutend theurer bezahlt werden. Zudem war die Einrichtung nothwendig geworden, den Armen-Schulkindern während der verdienstlosen Winterzeit Morgens in den Schulen Brödchen zu verabreichen, wodurch allein schon eine außergewöhnliche Ausgabe von 403 Thlr veranlaßt worden. Alle diese Umstände zusammen genommen, kann die Verwendung der beregten Mehr-Ausgabe von 1900 Thlr. nur für begründet erachtet werden. Zur Deckung derselben macht die Commission den Vorschlag, die ArmenVerwaltung zu ermächtigen, solche vorläufig aus Substanz-Geldern zu entnehmen und demnach jährlich mit 500 Thlr., welche auf den Armen-Kassen-Etat zu bringen, bis zur Tilgung zu refundiren.
Gemeinderath erklärte sich mit diesem Referate einverstanden und erhob dasselbe zu seinem Beschlusse.
actum ut supra