Gemeinderath erwiderte auf das Gesuch der beiden PolizeisergeantenLoewen und Krebs eine Erhöhung ihrer Miethentschädigung vom je 20 Thlr und Bewilligung einer Gehaltszulage, daß die Miethentschädigug für jeden der beiden Petenten vom nächsten Jahre ab von 20 Thlr auf 25 Thlr zu erhöhen, die gleichzeitig beantragte Gehaltszulage aber nicht statthaft sei. actum ut supra