Die betreffende Commission berichtete dem Gemeinderathe über den Zustand der Hessenthorbrücke, daß nach technischem Gutachten diese Brücke in ihrer jetzigen Construction nicht zweckmäßig hergestellt werden könne, auch wenn dieselbe als Zugbrücke erhalten werden soll, indem das Triebwerk in den beiden Kammern gänzlich unbrauchbar geworden, die Anschaffung eines neuen Werkes nicht anräthlich, und die Wiederherstellung der Brücke überhaupt, jedenfalls in anderer Weise zu bewirken sei. Es wären somit die beiden Kammern, daran kostspielig zu unterhaltender Oberbelag sich in schlechtem Zustande befinde, für die Folge durchaus überflüssig, und dürften am geeignetesten mit Grund anzufüllen sein, wodurch der sonst mit großen Kosten herzustellende Belag der Kammern durch Pflaster ersetzt werden könnte.
Aus den angegebenen Motiven sprach sich Gemeinderath dafür aus, daß die Anfüllung der beiden Kammern mit Erdgrund vorgenommen werde, ersucht indessen gleichzeitg die Verwaltung, in einer der nächsten Soitzung darüber technische Vorlage zu machen, in welcher Weise die Herstellung der Brücke zur ferneren Benutzung als Zugbrücke zweckmäßig auszuführen sei.
actum ut supra