Gemeinderath erhält Kenniniß von einer abschriftlich mitgetheilten Regierungs-Verfügung, die Salarirung der Polizei-Unterbeamten betreffend, wornach insbesondre denselben aus Anlaß der Lebensmittel-Theuerung eine angemessene Zulage zu bewilligen sei, die eventuell durch Präsidialbeschluß auf den GemeindeEtat gebracht werden soll.
Gemeinderath gab die Erklärung ab, daß die hiesige Gemeinde bereits aus eigenem Antrieb das Nothwendige zur Unterstützung ihrer Unterbeamten gethan habe, indem im Jahre 1854 sowohl als im Jahre 1855 jedem eine Theuerungszulage zudacht worden und ebenfalls werde bei anhaltender Theuerung in diesem Jahre eine zur Hälfte am 1. Juli und zur andern Hälfte am 1. October zahlbare gleiche Unterstützung denselben gezahlt werden.
actum ut supra