Band 47: Eintrag vom  12. Oktober 1843 (Nr. 32 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Feststellung des städtischen Etats pro 1844

Nach Maasgabe der Regierungs-Verfügung vom 7. September 1837 I. Seite II. No 9949 legte der das Bürgermeister-Amt verwaltender Beigeordneter Bürgermeister, den von ihm aufgestellten Gemeinde-Etat für das Jahr 1844 dem Stadtrathe heute zur Prüfung vor. Von letzteren wurde derselbe unter nachstehenden erläuternden Bemerkungen festgestellt.

Einnahmen §. 1.

Die allgemeine Bemerkung wird vorangeschickt, da über die bei der Einnahme gegen das Jahr 1843 sich ergebenden Abweichungen auf den beigeschlossenen Belägen ausführlich Aufklärung gegeben ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese Aufklärungen Bezug genommen. Es liegt den Belegen nach Vorschrift eine durchschriftsberechnung der wandelbaren Einnahmen und Ausgaben der drei letzten Jahre bei, deren Ergebnisse, die, wo nicht besondere Verhältnisse ein Anderes erforderten, auf den Etat gebracht sind.

§. 2.

Titel II. Artikel 6. Die Pacht Einnahmen der Häuser vermehrt sich dadurch, daß verschiedenen Beamten des Hauptsteuer Amtes Wohnungen in den von der Stadt

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hergestellten Gebäulichkeiten eingeräumt sind, woran dieselben, nach dem auch an andere Arten eingeführten Gebrauche eine Miethe an die Gemeinde zu entrichten haben. Diese Miethe wird observangmäßig zu 5% von dem Gehalte der betreffenden Beamten berechnet, und in diesen Beträgen auf sub No 7 den Belegen beigefügte Spezial-Nachweise unter 7. 8 und 9 aufgenommen

Nach der bei den Belegen sublit No 26 befindlichen Städtischen Verhandlung vom 22. Juli 1843. welche durch das Regierungscript vom 4. September des Jahres I. Seite II. c. No 15334 genehmigt wurden, soll die neuberufene Vorsteherin der höhere Töchterschule vermittelst der aus der Stadt-Casse ihr gemehrten höhere Zulage für ein Schullokal selbst sorgen. Da die Stadt aber (conf. Belag 27) mit höherer Bestätigung bereits um Local zu 200 Thalern jährlicher Pacht bis zum 1. October 1845 gemiethet hatte, so ist der gedachten Vorsteherin ein Theil dieses Locales eingeräumt worden, während der andre Theil dem Oberlehren Richen, der seine bisherige Wohnung in der Elementar-Mädchenschule wegen Mangelst an Raum für die Schullokalien räumen mußte, überwiesen worden ist. Die Vorsteherin hat daher für den ihm eingeräumten Theil jener Gebäulichkeiten eine Miethe an die Stadt-Casse zu entrichen, welche mit Zustimmung derselben für den Zeiraum vom 1. October 1843 bis enden 1844 auf 100 Thalern vom Stadtrathe festgesetzt und unter No 10 des Spezial-Verzeichnisses (Belag 7) ebenfalls aufgenommen ist.

§ 3.

Titel II. Artikel 10. die Einahmen von der Jagdpacht erfährt nun Verminderung von 9 Thalern 6 Silbergroschen 2 Pfennig, wird der Distrikt einer Jagd Abtheilung dadurch verkürzt worden, daß ein hiesiger Gutsbesitzer (Wilhelm Geyer) durch die Erwerbung von mehr als 300 Morgen zusammenhängenden Grund-Eigenthumes, nach Maaßgabe des Gesetzes vom 17. April 1830 das Recht erlangt hat, diesen Flächenraum ausschließlich zu bejagen.

§ 4.

Titel II. Artikel 13. Bei den Auslagen für die Feldgüter

[Nächste Seite] ist (Titel II. Artikel 16 der Ausgabe) eine Vermehrung eingetreten, indem dem Feldhüter Muckenhaupt eine bis dahin nicht genossene Mieth-Entschädigung bewilligt worden. Die die Beiträge wegen ausschließlicher Benutzung der Jagd auf eigentlichen Grundstücken sich nach der Größe jener Auslagen richten, so kommen diese Beträge auf in etwa sicher. § 5.

Titel III. Artikel 1. Der muthmaßliche Ertrag des städtischen Gras-Verkaufes wurde unter der durch die DurchschnittsBerechnung sich ergebenden Summe aufgenommen, weil in diesem Jahre mit Genehmigung Königlicher Regierung eine Anzahl Morgen Wiese als Ackerland verpachtet wurde, deren Pacht-Ertrag bei Titel II. Artikel 1. in Empfang gestellt ist, und zu der dort eingetretenen Erhöhung beigetragen hat.

§. 6.

Titel III. Artikel 3. Die Weidviehmärkte lassen voraussichtlich eine geringere Einnahme erwarten, da vieles Vieh, was bed(?) den mit Gewerbschein versehenen Viehhändlern nicht vermieden werden kann, auf den Ställen verkauft wird, ohne zum Markt zu gelangen, und daran also kein Standgeld erhoben werden kann. Der muthmaßliche Ertrag ist daher etwas niedriger zum Etat gebracht.

§. 7.

Titel V. Artikel 1. Lit c. Wie dies auch schon für das laufende Jahr von Königlicher Regierung genehmigt worden, werden für den Restaurationsbau der St. Quirinus-Münster-Kirche 2000 Thalern mit der gewöhnlichen Communalsteuer umgelegt worden. Die in übrige Communalsteuer ist gegen das Jahr 1843 nicht erhöht worden.

In Ansehung des modus der Aufbringung der Cummunalsteuer von überhaupt 4542 Thalern 9 Silbergroschen 10 Pfennig beschloß der Stadtrath, daß pro 1844 die Gewerbesteuer mit Ausschluß der Classe L (für Hausirer) dabei mit 15% heranzuziehen sei, die übrigen 85% dagegen zu gleichen Theilen auf Grund- und Classensteuer mit Ausschluß der 19ten und 20ten Stufe der letztere umgelegt werde sollen, indem mehrfach Beschwerde darüber geführt worden, daß hier die Gewerbesteuer bei dieser Communal-Last nicht concurrire.

[Nächste Seite] Titel VI. Artikel 2. Somit sich übersehen läßt, wird die § 8.

Titel VI. Artikel 2. Somit sich übersehen läßt, wird die diesjährige Rechnung mit einem Bestand von 900 Thalern schließen, welcher dennoch zum Ansatz gebracht ist.

§ 9.

Titel VI. Artikel 9. Nach den Einrichtungen, welche der Stadtrath vermöge seiner höhern Orts genehmigten Be- schließung vom 6. März des Jahres dem hiesigen Progymna- sium für die Folgen gegeben hat, wird das bis jetzt von den Lehrern selbst bezogene Schulgeld künftig in die Stadt-Casse fließen, wogegen dem Lehrer-Personale erhöhte feste Gehälter bewilligt, und Titel VII. der Ausgabe aufgenommen sind. Hier ist daher der muthmaßliche Betrag des Schulgeldes zur Einnahme gestellt, welche bei der Rechnungslage durch die von dem Director angefertigte namentliche Liste der Schüler justifizirt werden wird. Weiter war bei der Einnahme Nichts zu bemerken. Die Hauptsumme derselben wurde auf 33460 Thalern festgestellt.

Ausgabe § 10.

Titel I. Artikel 5. wegen der genehmigte gleichzeitigen Beschaffung des Amtsblattes und der Gesetzsammlung für das Polizei-Amt ist der des fallsige Fonds um Einiges verstärkt worden.

§ 11.

Titel II. Artikel 7. Es war dem Wegewärter Heinrichs bisher eine freie Wohnung in dem städtischen Pförtnerhause am Hammthore angewiesen da dieser nun mit Genehmigung der Königlichen Regierung abgebrochen wird, so ist denn q(quaestioniert) Heinrichs billiger Weise eine Mieth-Entschädigung dafür nicht abzusprechen letztere sind pro 1844 auf 20 Thalern festgestellt, weil der Abbruch erst vor Kurzem genehmigt worden, und der q Heinrichs daher für die so schnell zu besorgende Wohnung ein Wahres hat anlegen müssen, als wenn er dieselbe mit Zeit und Weile hätte suchen können. Für 1845 und die Folge ist demselben aber wie den übrigen Offizianten, nur eine Mieth-Entschädigung von 15 Thalern jährlich zu gewähren.

[Nächste Seite] § 12.

Titel II. Artikel 16. Bisher entbehrte der dritte Feldhüter Muckenhaupt aller Vergütung für eine Wohnung. Auf dessen Bitte nun Verleihung einer gleichen Entschädigung, wie sie auch den anderen Feldhütern zu Theil geworden, hat der Statrath daher hier gleichfalls 15 Thaler ausgeworfen, zumal auch der q (quaestioniert) Muckenhaupt ein seinem Dienste achtsam und beflissen ist.

§. 13.

Titel II. Artikel 25. Auf das andere Jahr erhalten die drei Polizeidiener regelmäßig für die Anschaffung eines Überrockes einen besondern Zusatz von 30 Thalern, welcher pro 1844 für aufgenommen worden.

§. 14.

Titel IV. Artikel 3. Um die baulichen Eintichtungen für das von des Königs Majestät der hiesigen Stadt bewilligten Hauptsteueramt ausführen zu können, hat die Stadt im Laufe dieses Jahres, nach einem der Königlichen Regierung zur Genehmigung vorliegenden stadträthlichen Beschlusse vom 26. Juli des Jahres ein Capital von 8000 Thalern bei der Sparcasse aufgenommen. Es haben sich dadurch die an die letzten zu entrichtenden Zinsen um diejenigen Summe erhöht, welche hier auch zum Etat gebracht ist, wobei inzwischen bemerkt wurde, daß auch den Vorschlägen ad Titel 9 Artikel 9 und 10 in 1844 sowohl 1000 Thalern auf die Anleihe wegen des Baues der Rheydter-Straße, als auch 1000 Thalern auf jene wegen der Einrichtungen des HauptsteuerAmtes abgetragen werden sollen.

§. 15.

Titel V. Artikel 5. Was hier für den Communal-Wegebau im künftigen Jahre vorgeschlagen ist, gründet sich auf den vom Stadtrath unterm 31. August des Jahres besonders aufgestellten Verwendungs-Plan, welcher der Königlichen Regierung bereits zur Gutheißung eingereicht ist.

§. 16.

Titel V. Artikel 14. die zur Erhaltung eines stets schiffbaren Zustandes als des Erft-Canales nicht zu umgehenden Ausbaggerungen, die vorkommenden sonstigen Auslagen und Reparaturen an demselben werden im

[Nächste Seite] Jahre 1844, welchem im laufenden nicht viel darauf hat verwendet werden können, eine Summe von beiläufig 1360 Thalern 15 Silbergroschen erfordern, deren Verwendung nach den baulichen Vorschriften nachgewiesen werden wird. §. 17.

Titel VI. Artikel 1 und 2. Nach den besondern Verhandlungen über die künftigen jährigen Etats der Wohltätig- keits-Commission und der Hospital-Verwaltung, namentlich nach dem heutigen Separat-Beschluß über die Verwendung der von Weedt'schen Stiftung hat der Stadtrath den Zuschuß an die Ortsarmen-Casse, wie solcher sich durch den Etat jener Anstalt als nothwendig ergiebt, mit 3875 Thalern ungeschmälert aufgenommen, an dem nach dem Etat der Hospital-Vertretung geforderten Zuschusse von 590 Thalern aber 170 Thaler gekürzt, weil die Wohltätigkeits-Commission dem Hospitale jetzt ungefähr jene Summe betragende Hälfte der Einkünfte der von Weedt'schen Stiftung zu überweisen gedenkt, und dadurch sich den von der Stadt nöthigen Zuschuß vermindert.

Was die Stadt nun aber an diesem Zuschusse erspart, will sie auf der andern Seite zu einer zweckmäßigen, allgemein gewünschten Einrichtung, nämlich zur Begründung einer Kleinkinder-Verwahrschule für dürftige Einwohner verwenden, worüber Titel VII. Artikel 29. Der nähere Vorschlag erfolgen wird.

§. 18.

Titel VII. Artikel 1. 2. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. und 27. die hier vorgenommenen anderweiten Feststellungen der Gehälter für das Lehrer-Personal am Progymnasium, mit welchem nun auch zwei Real-Classen vorhanden sind, sind auf die stadträthliche Beschließung vom 6. März des Jahres gegründet, welche die höhere Genehmigung erhalten hat. Es wird dagegen, wie §. 9. bemerkt ist, das sonst den Lehrern zugeflossenen Schulgeld für Rechnung der städtischen Casse erhoben.

§. 19.

Titel VII. Artikel 14. An der Elementar-Knabenschule hat

[Nächste Seite] der Schulbesuch in so erfreulicher Weise zugenommen, daß die Bildung einer fünften Classe unerläßlich geworden. Die Leitung dieser aus der kleinsten Kindern bestehenden Classe ist mit Genehmigung Königlich Hochlöblicher Regierung schon seit Jahresfrist einem Lehrgehülfen gegen eine jährliche Vergütung von 50 Thalern übertragen. In Berücksichtigung dieser Mehr-Ausgabe, und des nach der Durchschnittsberechnung sich heraustellenden Bedarfs ist demnach der städtische Zuschuß für die ElementarKnabenschule um Einiges verstärkt worden. §. 20.

Titel VII. Artikel 23. Nach dem den Belegen beigefügten städtischen Beschlusse vom 22. Juli des Jahres und dem Rescripte der Königlichen Regierung vom 4. Septemb- ber courant I. Seite II. C No 15334 wird auf die höhere Töchterschule einer Koform unterworfen, in Folge welcher das Schulgeld bedeutend ermäßigt, dagegen die Entschädigung der Vorsteherinn auf 300 Thaler erhöht ist, und letztere für Beschaffung des Schullokales selbst sorgen muß, daß die Vorsteherinn nun für die Benutzung eines Theiles des früher zu diesem Zwecke von der Stadt gepachte ten Vehlingschen Hauses (conf. Titel VII. Artikel 28) 100 Thaler an die Gemeinde-Casse entrichtet, ist bei § 2 der gegenwärtigen Verhandlung bereits erörtert.

§. 21.

Titel VII. Artikel 26. Einer besondern Verhandlung, vom heutigen Tage gemäß ist der Lehrerin A. L. Bongartz, welche mit Zustimmung der Schul-Commission eine Privat-Warteschule für Kinder unter dem Schulpflichtigen Alter hält, und dadurch dem künftigen Elementar-Unterrichte fördernd in die Hand arbeitet, jedoch einstweilen nur für das Jahr 1844 eine erhöhte Mieth-Entschädigung bis zu 25 Thaler bewilligt, und daher für auf den Etat übernommen worden.

§. 22.

Titel VII. Artikel 29. Mit Bezugnahme auf dasjenige, was bei §. 17 gesagt worden, hat der Stadtrath die an dem Zuschusse für das Hospital ersparten 170 Thalern zur Begründung einer Verwahrschule für arme Kinder

[Nächste Seite] unter dem schulpflichtigen Alter hier ausgeworfen. Die Stadtverwaltung wird sich in gemeinsamen benehmen mit der Schul-Commission bemühen, jene Verwahrschule, deren große Nützlichkeit unverkennbar ist, die inzwischen wohl eine größere Auslage erfordern wird, unter Ansprechung der Privat-Mildthätigkeit, auf das baldigste ins Leben zu rufen. Bis dahin aber, daß die Organistion erfolgt, sollen die 170 Thaler jährlich reservirt werden, um jedenfalls nur zu diesem Zwecke ihre Verwendung zu erhalten. §. 23.

Titel VIII. Artikel 1. Nach dem von den Erzbischöflichen General-Vicariate festgestellten Budjet der hiesigen katholischen Pfarrkirche pro 1844 ist zur Bestreitung der Bedürfnisse derselben von Seiten der Stadt ein Zuschuß von 500 Thalern gleich wie für das laufende Jahr erforderlich. Dieser Zuschuß wird demnach zum städtischen Etat gebracht, wobei rücksichtlich der unter außergewöhnlicher Ausgaben Lit. B Titel IV. in dem Kirchenbudjet aufgenommenen 190 Thalern und auszuleihenden Capitalien in Bezug auf die Regierungs-Verfügung vom 29. November 1842 I. Seite II. §. 23. No 19953 A noch bemerkt wird, daß diese CapitalAusleihe zu allmähliger Wieder-Ergänzung des Kirchen-Vermögens bestimmt ist, indem dieses in den frühern Jahren durch einstweilige Benutzung von Kirchen-Capitalien zum Bau neuer Kaplanei-Häuser hat angegriffen werden müssen.

§. 24.

Titel VIII. No 4. Es sind hier diejenigen 2000 Thaler, welche auf §. 7 für den Restaurationsbau der Münster Kirche mit der Communalsteuer umgelegt werden, Ausgaben an die Kirchenbau-Casse zu jenem Zwecke übernommen.

§. 25.

Titel IX. Artikel 2. Zur Beförderung der Rindviehzucht, welche durch die in den letzten Jahren hier herrschend gewesenen Lungenseuche außerordentlich zurückgegangen war, hat der Stadtrath die Haltung zweier Zuchtstiere, einstweilen auf drei Jahre, wieder angeordnet. Nach dem beigefügten, und von der Oberbehörde genehmigten

[Nächste Seite] Contracte empfängt der Ackerer H. A. Posetti dafür eine Entschädigung von 80 Thalern jährlich, welche hier aufgenommen ist. §. 26.

Titel IX. Artikel 7. die Entschädigung von 200 Thalern an das Alexianer-Kloster für die Wieder-Einziehung eines demselben verpachtet gewesenen städtischen Walles, welchen dasselbe mit großen Kosten angefüllt hatte, ist durch das den Belegen beigefügte Rescript der Königlichen Regierung vom 18. August des Jahres I. Seite II. No 14490 justifizirt.

§. 27.

Titel IX. Artikel 8. Auf die zur Schiffbarmachung der Erft und zum Brücken- und Dammbau am Hessenthore von der Stadt aufgenommenen Capitalien werden 2000 Thaler und zwar a., aus den Ertschiffahrtsgebühren 1400 Thaler b,. aus den gewöhnlichen Einkünften der Stadt-Casse 600 Thaler zusammen also 2000 Thaler zur Rückerstattung vorgeschlagen. Die Einnahme der Erftgebühren wird demnach verwendet wie folgt.

Bei Titel III. Artikel 6. der Einnahme ist die Einnahme dieser Erftschiffahrtsgebühren muthmaßlich aufgenommen zu 5600 Thaler Es werden darauf nach vorliegenden Etat ausgegeben: a., Titel I. Artikel 11. der Ausgaben Besoldung des Hafenmeister 175 Thaler b., Titel I. Artikel 12 hebegebühren der Empfängers 112 Thaler c., Titel II. Artikel 2. Zinsen der für den Erftund Dammbau aufgenommene Capitalien 2552 Thaler - 15 Silbergroschen d., Titel V. Artikel 14. An Ausbaggerungen, Reparaturen pp 1360 Thaler - 15 Silbergroschen e., Titel II. Artikel 8a zur Rückerstattung auf die für Erft- und Brückenbau aufgenommenen Capitalien 1400 Thaler Summe wie oben 5600 Thaler

[Nächste Seite] §. 28.

Titel IX. Artikel 9. und 10. Zur Rückerstattung auf die Capitalien, welche die Stadt für den Bau der Neuss- Rheydter Straße , und die Einrichtung des HauptsteuerAmtes (conf. §. 14) bei der hiesigen Sparcasse aufgenommen hat, sind für zusammen 2000 Thalern vorgeschlagen. Der Stadtrath gedenkt mit dieser Amortisirung in ähnlicher Weise auch in den folgenden Jahren fortzufahren, wodurch dann jene Anleihe vollständig worden getilgt werden.

§. 29.

Titel IX. Artikel 11. Für extraordinaire Ausgaben, welche nicht wohl auf eine Durchschnittsberechnung basirt werden können, wird unter den Ausgaben dieses Titels so viele durch laufende Kosten: Einquartirungsgelder pp vorkommen, sind 896 Thaler 14 Silbergroschen 8 Pfennig zur Verwendung und Berechnung nach den bestehenden Vorschriften aufgenommen, wonach dann die GesammtAusgabe in Übereinstimmung mit der Einnahme sich auf 33460 Thaler stellt.

Actum utsupra