Zur Herbeiführung einer gütlichen Verständigung mit der Wwe Joh. Bapt. Ibels wegen des von derselben ver-
[Nächste Seite] verschuldeten Beitrags zum Convictorium ad 150 Thl, erklärte Gemeinderath sich bereit, den Beitrag auf die Hälfte von 75 Thlr zu ermäßigen, wenn die gedachte Wittwe nunmehr diesen Betrag nebst den in der Sache bereits ergangenen Kosten abtrage. Der Nachlaß ist nur mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Wwe Ibels bewilligt worden, und soll in dem Falle nicht Geltung haben, wenn es dennoch zu einem gerichtlichen Prozesse komme.actum ut supra