Die Versammlung bemerkte auf den Antrag, daß die Miethentschädigung der andern Wartelehrerin q Reinartz vom 1. Juli dieses Jahres ab von 20 Thlr. auf 15 Thlr. ermäßigt, und der hierdurch ersparte Betrag vom genannten Zeitpunkte ab, der Miethentschädigung der Gesuchstellerin Bongartz zugesetzt werden soll, so daß vom 1. Juli courant an jede der beiden Wartelehrerinnen eine Miethentschädigung von 15 Thlr. beziehen wird. Actum ut supra