Es wird vorgetragen, daß bei dem statt gehabten Verdinge der Überwölbung der gedachten Erftbrücke, der Letztbietende sich nur zu 65% über die Anschlagssumme von 148 Thlr 3 Sgr 7 Pf zur Übernahme der Arbeiten erboten habe. dieser Verding wurde nicht genehmigt, vielmehr beschlossen, den zu Grunde liegenden Anschlag superrevidiren zu lassen, damit ermittelt werde, worin die erforderliche Abweichung des erfolgten Gebots gegen den Anschlag liege.
Actum ut supra